Sitzung: 19.11.2020 2020/SR/078
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 27, Nein: 14, Pers. beteiligt: 0, Anwesend: 41
Vorlage: 2020/18/400
Beschlussvorschlag:
1. Die von der CIMA Beratung + Management GmbH erstellte „Fortschreibung
des Einzelhandelskonzepts der Stadt Kempten 2019“ (München, April 2020) wird
als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß §1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB
beschlossen. Dabei sind die auf der Grundlage der gefassten Einzelbeschlüsse
erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.
2. Das Einzelhandelskonzept der Stadt Kempten ist als städtebauliches
Entwicklungskonzept bei der Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen zu
berücksichtigen (i.S. des §1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB). Wesentliche Bestandteile des
Einzelhandelskonzepts sind die Ziele der zukünftigen Einzelhandelsentwicklung,
die Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche Einkaufsinnenstadt und zwölf
Nahversorgungszentren (siehe Karten „Zentraler Versorgungsbereich
Einkaufsinnenstadt Kempten“, „Nahversorgungszentren in Kempten “und
„Standortstruktur in Kempten - Zentrenstruktur“) sowie die „Kemptener
Sortimentsliste“ (siehe Anlage).
3. Neben der Abgrenzung von zentralen Versorgungsbereichen beschließt der
Stadtrat die Ausweisung von zwei Sonderstandorten (Fenepark, Im Allmey) im
Stadtgebiet, welchen die Funktion als bedeutsame Standorte im
Einzelhandelsgefüge zukommen (siehe Karte „Abgrenzung der Sonderstandorte“).
4. Sortimente des Innenstadtbedarfs
a. Ansiedlungen von Sortimenten des Innenstadtbedarfs sind als
Hauptsortiment ausschließlich im zentralen Versorgungsbereich
Einkaufsinnenstadt zulässig.
b. An den übrigen Standorten wie den Nahversorgungszentren sowie den
integrierten Lagen und nicht integrierten Lagen sind Neuansiedlungen von
Betrieben mit Hauptsortiment des Innenstadtbedarfs nicht zulässig. Geringfügige
Erweiterungen von bestehenden Betrieben können nach Einzelfallprüfung und
nachgewiesener Verträglichkeit zulässig sein.
5. Sortimente des Nahversorgungsbedarfs:
a. Ansiedlungen von Sortimenten des Nahversorgungsbedarfs sind als
Hauptsortiment grundsätzlich im zentralen Versorgungsbereich Einkaufsinnenstadt
zulässig.
b. Darüber hinaus sind Ansiedlungen von Sortimenten des
Nahversorgungsbedarfs auch in den Nahversorgungszentren zulässig. Zum Schutz
der gesamtstädtischen Versorgungsstrukturen in den Wohnquartieren ist jedoch
eine Einzelfallprüfung für ein Ansiedlungs-, Verlagerungs- oder
Erweiterungsvorhaben erforderlich.
c. In integrierten Lagen sind Sortimente des Nahversorgungsbedarfs als
Hauptsortiment zur Verdichtung des Versorgungsnetzes grundsätzlich ebenfalls
zulässig. Hierbei sind jedoch nur Angebotsformate aus dem Lebensmittelbereich
vorgesehen. Neuansiedlungen, Verlagerungen oder Erweiterungen müssen einer
Einzelfallprüfung hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen auf den
zentralen Versorgungsbereich Einkaufsinnenstadt oder die
Nahversorgungsstrukturen unterzogen werden.
d. Nach einer detaillierten Einzelfallabwägung sind Sortimente des
Nahversorgungsbedarfs zur Verdichtung der Versorgungsstrukturen auch in den
ausgewiesenen Sonderstandorten zulässig. Hierbei bedarf es einer dezidierten
Abwägung zur jeweiligen Versorgungsbedeutung im näheren Umgriff sowie zu
möglichen negativen städtebaulichen Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche.
6. In städtebaulichen Randlagen sind Neuansiedlungen von Betrieben mit
Hauptsortiment des Innenstadt- und Nahversorgungsbedarfs nicht zulässig.
Geringfügige Erweiterungen von bestehenden Betrieben können auch hier nach
Einzelfallprüfung und nachgewiesener Verträglichkeit zulässig sein.
7. Sortimente des sonstigen Bedarfs:
a. Sortimente des sonstigen Bedarfs sind als Hauptsortiment grundsätzlich
an allen definierten Standorten zulässig. Aufgrund der teilweise erforderlichen
Flächen einiger Betriebstypen und der eingeschränkten Flächenverfügbarkeit im
zentralen Versorgungsbereich Einkaufsinnenstadt, sollten diese Ansiedlungen bei
erhöhtem Flächenbedarf jedoch vorzugsweise an Standorten außerhalb der
Innenstadt realisiert werden.
b. Zu beachten ist bei der Bewertung von Planvorhaben mit Sortimenten des
sonstigen Bedarfs insbesondere die Begrenzung der Randsortimente des
Innenstadt- und Nahversorgungsbedarfs.
8. Randsortimente:
a. Hinsichtlich der sogenannten Randsortimente muss jedes Vorhaben im
Rahmen einer Einzelfallprüfung untersucht werden und die Randsortimentsanteile
vorhabenbezogen festgelegt werden.
b. Bei Betrieben mit Hauptsortiment des sonstigen Bedarfs außerhalb des
zentralen Versorgungsbereichs Einkaufsinnenstadt sind bei Neuansiedlungen
Randsortimente des Innenstadt- und des Nahversorgungsbedarfs zur Abrundung des
betrieblichen Angebotsspektrums zulässig, sofern sie branchentypisch sind und
in einem untergeordneten Rahmen bleiben. Sie dürfen nachweislich keine
schädlichen Auswirkungen auf bestehende Strukturen (zentraler
Versorgungsbereich Einkaufsinnenstadt, Nahversorgungszentren, sonstige
Nahversorgungsstrukturen) nach sich ziehen. Dies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung
nachzuweisen.
c. Die bei der jeweiligen Einzelfallprüfung ermittelten Werte können in
Abhängigkeit von den Ergebnissen einer transparenten und nachvollziehbaren
Auswirkungsanalyse bzw. Verträglichkeitsprüfung auch reduziert werden.
9. Bestandsschutz:
a. Bestehende Betriebe genießen Bestandsschutz und sollen ihre
Verkaufsfläche grundsätzlich in gewissem Rahmen erweitern bzw. modernisieren
können, um dadurch eine gegebenenfalls notwendige Marktanpassung zu erreichen.
b. Eine Erweiterung bzw. Modernisierung ist jedoch grundsätzlich nur nach
Einzelfallprüfung und Nachweis der Verträglichkeit gegenüber dem zentralen
Versorgungsbereich Einkaufsinnenstadt, den Nahversorgungszentren sowie der
bestehenden Nahversorgungsstrukturen möglich.
10. Annexhandel:
a. Bei Gewerbebetrieben sind an deren Betriebsstätten bzw. dem Firmensitz
auf untergeordneter Fläche Verkaufsflächen zulässig.
b. Sortimente des Innenstadt- und des Nahversorgungsbedarfs dürfen nur im
direkten Zusammenhang mit Kundendienst- oder Produktionsbetrieben
(Direktvermarktung) angeboten werden.
c. Mit einer Einzelfallprüfung ist der Nachweis der Verträglichkeit zu
erbringen.
11. Der Stadtrat beschließt, das enthaltene Sortimentskonzept des
Einzelhandelskonzepts (Kemptener Sortimentsliste), gegliedert in die Sortimente
des Innenstadtbedarfs, Sortimente des Nahversorgungsbedarfs sowie der
Sortimente des sonstigen Bedarfs, bei künftigen, neu aufzustellenden bzw. zu
ändernden Bebauungsplänen in Kempten als Steuerungs- und Differenzierungsmerkmal
zugrunde zu legen.
12. Das Einzelhandelskonzept der Stadt Kempten 2019 ist bei der
Vorhabensprüfung von Neuansiedlungen, Erweiterungen und Sortimentsänderungen
von Einzelhandelsbetrieben zu berücksichtigen.
13. Die Verwaltung wird beauftragt, die in diesem Einzelhandelskonzept
enthaltenen Zielsetzungen und Empfehlungen zu beachten und weiterzuentwickeln.
14. Das Einzelhandelskonzept der Stadt Kempten 2019 ist mit Blick auf die
sich verändernden Rahmenbedingungen periodisch fortzuschreiben.
15. Prüfung der Auswirkungen auf die innerstädtische Besucherfrequenz:
Zwingend muss bei künftiger Einzelhandelssteuerung außerhalb der
Einkaufsinnenstadt beispielsweise neben einer Prüfung von Umsatzverlagerungen
eine grundlegende Prüfung der Auswirkungen auf die innerstädtische
Besucherfrequenz erfolgen.