Sitzung: 26.01.2017 2017/SR/035
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 39, Nein: 0, Anwesend: 39
Beschluss:
1.
Der als Anlage
1 beigefügten Änderungssatzung
zur Satzung des KKU vom 17. Juni 1999, zuletzt geändert am 19.
August 2016, wird zugestimmt. Mit der Änderungssatzung wird in der Satzung des KKU
die Möglichkeit verankert, dass der Stadtrat, ausschließlich zum Zwecke einer
Betrauung des KKU mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse („DAWI“), auf der Grundlage des Art. 90 Abs. 2 S. 5
BayGO einen Beschluss über die grundsätzliche Umsetzung des
DAWI-Betrauungsaktes durch den Verwaltungsrat des KKU fassen kann; Art. 90 Abs.
1 S. 1, 1. Hs. BayGO wird hiervon nicht berührt. Dem Verwaltungsrat wird die
Zuständigkeit eingeräumt, über die Umsetzung eines solchen Stadtratsbeschluss
im vorgenannten Sinne zu entscheiden. Hierdurch kann die erforderliche Bindung
des KKU an einen vom Stadtrat beschlossenen Betrauungsakt herbeigeführt
werden.
2.
Dem als Anlage
2 beigefügten Betrauungsakt wird
zugestimmt. Mit dem Betrauungsakt wird das KKU mit der Erbringung von
bestimmten DAWI in Gestalt der Betriebssparte „Tourismus“ betraut, so dass
insoweit ein beihilfenrechtskonformer Ausgleich der Betriebsdefizite der
Tourismussparte erfolgen kann. Die Inhalte der
Betrauung sind klarstellend und zusammenfassend in dem Betrauungsakt festgestellt.
Die
Betrauung erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses der
Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen
in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der
Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
betraut sind (2012/21/EU, ABI. EU Nr. L 7/3 vom 11.01.2012) — nachfolgend
„Freistellungsbeschluss“ genannt — und der Richtlinie 2006/111/EG der
Kommission vom 16.11.2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen
zwischen den Mitgliedsstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über
finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABI. EU Nr. L 318/17
vom 17.11.2006) - nachfolgend „Transparenzrichtlinie" genannt. Die Betrauung gilt
zunächst für einen Zeitraum von 10 Jahren. Spätestens ein Jahr vor dem Ende des
Betrauungszeitraumes sollen die Erforderlichkeit und die Voraussetzungen für
eine Folgebetrauung der Tourismussparte geprüft und dem Stadtrat erneut zur
Beschlussfassung vorgelegt werden.
3.
Auf der Grundlage des
Art. 90 Abs. 2 S. 5 BayGO i.V.m. § 5 Abs. 7 der (geänderten) Satzung des KKU
(vgl. Ziffer II.1) wird beschlossen, dass der DAWI-Betrauungsakt (vgl. Ziffer
II.2) durch einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrates des KKU umgesetzt
wird. Mit diesem Beschluss wird die erforderliche Bindung des KKU an die
Vorgaben des DAWI-Betrauungsaktes hergestellt.