Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 39, Nein: 0, Anwesend: 39

Beschluss:

 

1.         Der als Anlage 1 beigefügten Änderungssatzung zur Satzung des KKU vom 17. Juni 1999, zuletzt geändert am 19. August 2016, wird zugestimmt. Mit der Änderungssatzung wird in der Satzung des KKU die Möglichkeit verankert, dass der Stadtrat, ausschließlich zum Zwecke einer Betrauung des KKU mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse („DAWI“), auf der Grundlage des Art. 90 Abs. 2 S. 5 BayGO einen Beschluss über die grundsätzliche Umsetzung des DAWI-Betrauungsaktes durch den Verwaltungsrat des KKU fassen kann; Art. 90 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. BayGO wird hiervon nicht berührt. Dem Verwaltungsrat wird die Zuständigkeit eingeräumt, über die Umsetzung eines solchen Stadtratsbeschluss im vorgenannten Sinne zu entscheiden. Hierdurch kann die erforderliche Bindung des KKU an einen vom Stadtrat beschlossenen Betrauungsakt herbeigeführt werden. 

2.         Dem als Anlage 2 beigefügten Betrauungsakt wird zugestimmt. Mit dem Betrauungsakt wird das KKU mit der Erbringung von bestimmten DAWI in Gestalt der Betriebssparte „Tourismus“ betraut, so dass insoweit ein beihilfenrechtskonformer Ausgleich der Betriebsdefizite der Tourismussparte erfolgen kann. Die Inhalte der Betrauung sind klarstellend und zusammenfassend in dem Betrauungsakt festgestellt. Die Betrauung erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABI. EU Nr. L 7/3 vom 11.01.2012) — nachfolgend „Freistellungsbeschluss“ genannt — und der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16.11.2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABI. EU Nr. L 318/17 vom 17.11.2006) - nachfolgend „Transparenzrichtlinie" genannt. Die Betrauung gilt zunächst für einen Zeitraum von 10 Jahren. Spätestens ein Jahr vor dem Ende des Betrauungszeitraumes sollen die Erforderlichkeit und die Voraussetzungen für eine Folgebetrauung der Tourismussparte geprüft und dem Stadtrat erneut zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

3.         Auf der Grundlage des Art. 90 Abs. 2 S. 5 BayGO i.V.m. § 5 Abs. 7 der (geänderten) Satzung des KKU (vgl. Ziffer II.1) wird beschlossen, dass der DAWI-Betrauungsakt (vgl. Ziffer II.2) durch einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrates des KKU umgesetzt wird. Mit diesem Beschluss wird die erforderliche Bindung des KKU an die Vorgaben des DAWI-Betrauungsaktes hergestellt.