Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 11

 

I. GUTACHTEN:

                                                                       

Verabschiedung des Haushaltes 2016 der von der Stadt Kempten (Allgäu) verwalteten Stiftungen

 

Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Verabschiedung des Haushaltes 2016 der von der Stadt Kempten (Allgäu) verwalteten Stiftungen gutachtlich zu. Dem Stadtrat wird empfohlen, in seiner Sitzung am 21.01.2016 den Haushalt 2015 von der Stadt Kempten (Allgäu) verwalteten Stiftungen in der vom Haupt- und Finanzausschuss begutachteten Fassung zu beschließen.

 

 

II. BESCHLUSS:

                                                                                  

Ermächtigung der Verwaltung

 

Die Verwaltung wird beauftragt und ermächtigt,

 

(1)          die Veranschlagungen des begutachteten  Beschlussvorschlages  der

Verwaltung fortzuschreiben, soweit die Fortschreibung auf Entscheidungen des Haupt- und Finanzausschusses in seiner Sitzung am 02.12.2015 beruhen. Die Abschlussveranschlagungen, insbesondere die Zuführungen zwischen den Haushaltsteilen Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt zum Zwecke des Haushaltsausgleichs, sind anzupassen.

 

 

(2)          den Stellenplan für die Beamten und die tariflich Beschäftigen des begutachteten Beschlussvorschlages der Verwaltung fortzuschreiben, soweit die Fortschreibungen aufgrund von Sitzungen und Entscheidungen des Haupt- und Finanzausschusses in seinen noch bis zur Verabschiedung des Haushalts 2016 stattfindenden Entscheidungen im Rahmen der Zuständigkeit des Oberbürgermeistes notwendig sind. Sind in diesem Zusammenhang Veränderungen von Veranschlagungen erforderlich, gilt Absatz 1 entsprechend. Insgesamt darf das begutachtete jeweilige Gesamthaushaltsvolumen des Verwaltungs- bzw. Vermögenshaushalt nicht geändert werden.

 

(3)          im Haushaltplan und im Stellenplan spätestens bis zur Rechtskraft des Haushaltes 2016 haushaltssystematisch wichtige Änderungen mit Ansatzverschiebungen umzusetzen, wenn diese zu keiner Änderung des Einzelzwecks sowie zu keiner Änderung des begutachteten jeweiligen Gesamtvolumens des Verwaltungs- bzw. Vermögenshaushalts führen.