Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 11

Beschluss:

 

Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat den Erlass der zweiten Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kempten Messe- und Veranstaltungs-Betrieb“ in der Fassung des nachfolgenden Verwaltungsentwurfs vom 07.07.2015:

 

 

 

ENTWURF vom 07.07.2015

 

Zweite Satzung

der Stadt Kempten (Allgäu)

zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Kempten (Allgäu)

„Kempten Messe- und Veranstaltungs-Betrieb“

 

 

Vom

 

 

Die Stadt Kempten (Allgäu) erlässt aufgrund der Art. 23 und Art. 88 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), folgende Änderungssatzung:

 

 

§ 1

 

Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Kempten (Allgäu) „Kempten Messe- und Veranstaltungs-Betrieb“ vom 21.05.2015 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 01.07.2015 wird wie folgt geändert:

 

1.     § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Verwaltung, Betrieb und Vermarktung der Veranstaltungshäuser Kornhaus, Allgäuhalle, Markthalle sowie der angemieteten Räume in der Residenz;“

 

2.     § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

„(2) 1Der Eigenbetrieb ist in Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 zuständig für die Regelungen nach kommunalrechtlichen Vorschriften, einschließlich des Erlasses von Bescheiden, insbesondere bezüglich Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen. 2Der Eigenbetrieb ist außerdem zu allen Maßnahmen im Vollzug und zu privatrechtlichen Geschäften berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar eine wirtschaftliche und im Sinne der Stadt liegende Entwicklung des Eigenbetriebs fördern. 3Der Eigenbetrieb kann sich im Rahmen der Gesetze zur Erfüllung dieser Aufgaben anderer Unternehmen bedienen.“

 

3.     § 5 wird wie folgt geändert:

 

a) Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

 

2Die stellvertretende Werkleitung obliegt dem/der Technischen Leiter/in des Eigenbetriebs.“

 

b) In Abs. 2 wird folgende neue Ziff. 5. angefügt:

 

„5. die Regelungen nach § 2 Abs. 2“

 

c) In Abs. 2 wird nach Ziff. 5 folgender Halbsatz eingefügt:

 

„soweit nicht der Werkausschuss (§ 6) oder der Stadtrat (§ 7) zuständig ist.“

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.