Sitzung: 20.05.2015 2015/HFA/019
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 11
Gutachten:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem
Stadtrat, die räumlich und inhaltlich definierten Nahversorgungszentren (siehe
Karten im Nahversorgungskonzept) als schutzwürdige Bereiche und als zentrale
Versorgungsbereiche im Sinne des Einzelhandelskonzeptes zu beschließen.
Diese Nahversorgungszentren dienen der räumlichen
Konzentration von nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetrieben und somit als
Investitionsvorranggebiete. Deshalb soll Einzelhandel mit
nahversorgungsrelevanten Sortimenten vor allem in diesen Nahversorgungszentren
angesiedelt bzw. erweitert werden, außerdem innerhalb des zentralen
Versorgungsbereichs der Einkaufsinnenstadt Kempten. Ausnahmen gelten für
Kleinflächenanbieter bis 50 m² Verkaufsfläche.
Bei Neuansiedlungen von Betrieben an Standorten
außerhalb zentraler Versorgungsbereiche, die nahversorgungsrelevante Sortimente
als Randsortimente führen, darf der Umfang der nahversorgungsrelevanten
Sortimente nicht über 10 % der Gesamtverkaufsfläche des Betriebs und nicht über
100 m² insgesamt hinausgehen; die Randsortimente sollen zudem branchentypisch
sein.
Als nahversorgungsrelevante Sortimente werden
definiert:
- Nahrungs- und Genussmittel (Lebensmittel, Reformwaren, Brot- und
Backwaren, Fleisch- und Wurstwaren, Getränke/keine Kistenware, Tabak)
- Drogeriewaren, Kosmetik
- Apothekenwaren
- Papier- und Schreibwaren, Bastelbedarf, Schulbedarf
- Zeitschriften, Lotto/Toto
- Optik
- Sanitätsbedarf
Diese Definition nahversorgungsrelevanter
Sortimente stellt insofern eine Ergänzung des geltenden Einzelhandelskonzepts
dar, welche hiermit ebenfalls beschlossen wird.