BESCHLUSS:

 

  1. Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt das endgültige Ergebnis der Jahresrech-nung 2021 und die Bildung der steuerlich möglichen freien Rücklage der städtisch verwalteten Stiftungen entsprechend den Verwaltungsvorlagen zur Kenntnis.

 

 

  1. Die Jahresrechnungen 2021 sind gem. Art. 103 GO umgehend an die örtliche Prüfung weiterzuleiten.