Sitzung: 18.03.2021 2021/SR/083
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 35, Nein: 7, Pers. beteiligt: 0, Anwesend: 42
Vorlage: 2021/66/474
1. Beschluss:
Der
Stadtrat genehmigt das gebührenfreie Parken auf allen in der
Parkgebührenordnung aufgeführten Straßen und Plätzen für E-Fahrzeuge im Sinne
des Elektromobilitätsgesetzes und für Cahsharing-Fahrzeuge im Sinne des
Carsharinggesetzes.
mehrheitlich
abgelehnt:
Ja: 17 Nein: 23 Persönlich beteiligt: 0 Gesamt:
40
2. Beschluss:
Der
Stadtrat genehmigt das gebührenfreie Parken auf allen in der
Parkgebührenordnung aufgeführten Straßen und Plätzen für entsprechend
gekennzeichnete E-Fahrzeuge im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes für die
Dauer von 24 Monaten.
Er beschließt hiermit mit
dieser Maßgabe die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Festsetzung der Gebühren für das Parken in der Stadt Kempten (Allgäu) (3. Parkgebührenänderungsverordnung)
in der Entwurfsfassung vom 08.02.2021.
Entwurf
vom 08.02.2021
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Festsetzung der
Gebühren für das Parken
in der Stadt Kempten
(Allgäu)
(3. Parkgebührenänderungsverordnung)
Vom
Aufgrund von § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes und § 10 der
Zuständigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung, erlässt die Stadt
Kempten (Allgäu) folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über die Festsetzung der Gebühren für das Parken in der
Stadt Kempten (Allgäu) vom 28. Juni 2004, zuletzt geändert am 23. Dezember 2016
(StABl KE 37/16), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 wird gestrichen
2. Nach § 2 wird folgender neuer § 3 eingefügt:
„§3
(1) Das
Parken auf allen in §1 und §2 dieser Verordnung genannten Straßen und Plätzen
ist für folgende Fahrzeuge kostenlos (Sonderparkerlaubnis):
1. E-Fahrzeuge im Sinne des §2 des Gesetzes zur
Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge
(Elektromobilitätsgesetz - EmoG). Die
Bevorrechtigung erfolgt auf der Grundlage des §3 EmoG.
2. Carsharing-Fahrzeuge im Sinne des §2 des Gesetzes zur
Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz - CsgG). Die Bevorrechtigung
erfolgt auf der Grundlage des § 3 CsgG.
(2) Die
Sonderparkerlaubnis berechtigt außerdem, innerhalb der angegebenen
Gültigkeitsdauer, zum Parken an Kurzzeitparkplätzen innerhalb des Stadtgebiets
Kempten, wobei hier die jeweilige Höchstparkdauer einzuhalten ist. Für den
Nachweis der Höchstparkdauer ist es erforderlich, eine Parkscheibe auszulegen
und die Ankunftszeit einzustellen.
3. Der bisherige § 3
wird § 4.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.