Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 35, Nein: 7, Pers. beteiligt: 0, Anwesend: 42

 

1. Beschluss:

 

Der Stadtrat genehmigt das gebührenfreie Parken auf allen in der Parkgebührenordnung aufgeführten Straßen und Plätzen für E-Fahrzeuge im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes und für Cahsharing-Fahrzeuge im Sinne des Carsharinggesetzes.

 

mehrheitlich abgelehnt:

Ja: 17             Nein: 23         Persönlich beteiligt: 0       Gesamt: 40

 

 

2. Beschluss:

 

Der Stadtrat genehmigt das gebührenfreie Parken auf allen in der Parkgebührenordnung aufgeführten Straßen und Plätzen für entsprechend gekennzeichnete E-Fahrzeuge im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes für die Dauer von 24 Monaten.

 

Er beschließt hiermit mit dieser Maßgabe die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung der Gebühren für das Parken in der Stadt Kempten (Allgäu) (3. Parkgebührenänderungsverordnung) in der Entwurfsfassung vom 08.02.2021.

 

 

Entwurf vom 08.02.2021

 

 

Dritte Verordnung

zur Änderung der Verordnung

über die Festsetzung der Gebühren für das Parken

in der Stadt Kempten (Allgäu)

(3. Parkgebührenänderungsverordnung)

 

Vom

 

 

Aufgrund von § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes und § 10 der Zuständigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung, erlässt die Stadt Kempten (Allgäu) folgende Verordnung:

 

§ 1

 

Die Verordnung über die Festsetzung der Gebühren für das Parken in der Stadt Kempten (Allgäu) vom 28. Juni 2004, zuletzt geändert am 23. Dezember 2016 (StABl KE 37/16), wird wie folgt geändert:

 

1.   § 2 wird wie folgt geändert:

 

Absatz 5 wird gestrichen

 

 

2.   Nach § 2 wird folgender neuer § 3 eingefügt:

 

„§3

 

(1) Das Parken auf allen in §1 und §2 dieser Verordnung genannten Straßen und Plätzen ist für folgende Fahrzeuge kostenlos (Sonderparkerlaubnis):

 

1.    E-Fahrzeuge im Sinne des §2 des Gesetzes zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG). Die Bevorrechtigung erfolgt auf der Grundlage des §3 EmoG.

 

2.    Carsharing-Fahrzeuge im Sinne des §2 des Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz - CsgG). Die Bevorrechtigung erfolgt auf der Grundlage des § 3 CsgG.

 

(2) Die Sonderparkerlaubnis berechtigt außerdem, innerhalb der angegebenen Gültigkeitsdauer, zum Parken an Kurzzeitparkplätzen innerhalb des Stadtgebiets Kempten, wobei hier die jeweilige Höchstparkdauer einzuhalten ist. Für den Nachweis der Höchstparkdauer ist es erforderlich, eine Parkscheibe auszulegen und die Ankunftszeit einzustellen.

 

 

3.   Der bisherige § 3 wird § 4.

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.