Sitzung: 16.11.2020 2020/HFA/084
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1, Anwesend: 11
Gutachten:
1. Die von der CIMA
Beratung + Management GmbH erstellte „Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts
der Stadt Kempten 2019“ (München, April 2020) wird als städtebauliches
Entwicklungskonzept gemäß §1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Dabei sind die
auf der Grundlage der gefassten Einzelbeschlüsse erforderlichen Anpassungen
vorzunehmen.
2. Das
Einzelhandelskonzept der Stadt Kempten ist als städtebauliches
Entwicklungskonzept bei der Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen zu
berücksichtigen (i.S. des §1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB). Wesentliche Bestandteile des
Einzelhandelskonzepts sind die Ziele der zukünftigen Einzelhandelsentwicklung,
die Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche Einkaufsinnenstadt und zwölf
Nahversorgungszentren (siehe Karten „Zentraler Versorgungsbereich
Einkaufsinnenstadt Kempten“, „Nahversorgungszentren in Kempten “und
„Standortstruktur in Kempten - Zentrenstruktur“) sowie die „Kemptener
Sortimentsliste“ (siehe Anlage).
3. Neben der
Abgrenzung von zentralen Versorgungsbereichen beschließt der Stadtrat die
Ausweisung von zwei Sonderstandorten (Fenepark, Im Allmey) im Stadtgebiet,
welchen die Funktion als bedeutsame Standorte im Einzelhandelsgefüge zukommen
(siehe Karte „Abgrenzung der Sonderstandorte“).
4. Sortimente des
Innenstadtbedarfs
a. Ansiedlungen von
Sortimenten des Innenstadtbedarfs sind als Hauptsortiment ausschließlich im
zentralen Versorgungsbereich Einkaufsinnenstadt zulässig.
b. An den übrigen
Standorten wie den Nahversorgungszentren sowie den integrierten Lagen und nicht
integrierten Lagen sind Neuansiedlungen von Betrieben mit Hauptsortiment des
Innenstadtbedarfs nicht zulässig. Geringfügige Erweiterungen von bestehenden
Betrieben können nach Einzelfallprüfung und nachgewiesener Verträglichkeit
zulässig sein.
5. Sortimente des
Nahversorgungsbedarfs:
a. Ansiedlungen von
Sortimenten des Nahversorgungsbedarfs sind als Hauptsortiment grundsätzlich im
zentralen Versorgungsbereich Einkaufsinnenstadt zulässig.
b. Darüber hinaus
sind Ansiedlungen von Sortimenten des Nahversorgungsbedarfs auch in den
Nahversorgungszentren zulässig. Zum Schutz der gesamtstädtischen
Versorgungsstrukturen in den Wohnquartieren ist jedoch eine Einzelfallprüfung
für ein Ansiedlungs-, Verlagerungs- oder Erweiterungsvorhaben erforderlich.
c. In integrierten
Lagen sind Sortimente des Nahversorgungsbedarfs als Hauptsortiment zur
Verdichtung des Versorgungsnetzes grundsätzlich ebenfalls zulässig. Hierbei
sind jedoch nur Angebotsformate aus dem Lebensmittelbereich vorgesehen.
Neuansiedlungen, Verlagerungen oder Erweiterungen müssen einer
Einzelfallprüfung hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen auf den
zentralen Versorgungsbereich Einkaufsinnenstadt oder die
Nahversorgungsstrukturen unterzogen werden.
d. Nach einer
detaillierten Einzelfallabwägung sind Sortimente des Nahversorgungsbedarfs zur
Verdichtung der Versorgungsstrukturen auch in den ausgewiesenen
Sonderstandorten zulässig. Hierbei bedarf es einer dezidierten Abwägung zur
jeweiligen Versorgungsbedeutung im näheren Umgriff sowie zu möglichen negativen
städtebaulichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche.
6. In
städtebaulichen Randlagen sind Neuansiedlungen von Betrieben mit Hauptsortiment
des Innenstadt- und Nahversorgungsbedarfs nicht zulässig. Geringfügige
Erweiterungen von bestehenden Betrieben können auch hier nach Einzelfallprüfung
und nachgewiesener Verträglichkeit zulässig sein.
7. Sortimente des
sonstigen Bedarfs:
a. Sortimente des
sonstigen Bedarfs sind als Hauptsortiment grundsätzlich an allen definierten
Standorten zulässig. Aufgrund der teilweise erforderlichen Flächen einiger
Betriebstypen und der eingeschränkten Flächenverfügbarkeit im zentralen
Versorgungsbereich Einkaufsinnenstadt, sollten diese Ansiedlungen bei erhöhtem
Flächenbedarf jedoch vorzugsweise an Standorten außerhalb der Innenstadt
realisiert werden.
b. Zu beachten ist
bei der Bewertung von Planvorhaben mit Sortimenten des sonstigen Bedarfs
insbesondere die Begrenzung der Randsortimente des Innenstadt- und
Nahversorgungsbedarfs.
8. Randsortimente:
a. Hinsichtlich der
sogenannten Randsortimente muss jedes Vorhaben im Rahmen einer
Einzelfallprüfung untersucht werden und die Randsortimentsanteile
vorhabenbezogen festgelegt werden.
b. Bei Betrieben mit
Hauptsortiment des sonstigen Bedarfs außerhalb des zentralen
Versorgungsbereichs Einkaufsinnenstadt sind bei Neuansiedlungen Randsortimente
des Innenstadt- und des Nahversorgungsbedarfs zur Abrundung des betrieblichen
Angebotsspektrums zulässig, sofern sie branchentypisch sind und in einem
untergeordneten Rahmen bleiben. Sie dürfen nachweislich keine schädlichen
Auswirkungen auf bestehende Strukturen (zentraler Versorgungsbereich
Einkaufsinnenstadt, Nahversorgungszentren, sonstige Nahversorgungsstrukturen)
nach sich ziehen. Dies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung nachzuweisen.
c. Die bei der
jeweiligen Einzelfallprüfung ermittelten Werte können in Abhängigkeit von den
Ergebnissen einer transparenten und nachvollziehbaren Auswirkungsanalyse bzw.
Verträglichkeitsprüfung auch reduziert werden.
9. Bestandsschutz:
a. Bestehende
Betriebe genießen Bestandsschutz und sollen ihre Verkaufsfläche grundsätzlich
in gewissem Rahmen erweitern bzw. modernisieren können, um dadurch eine
gegebenenfalls notwendige Marktanpassung zu erreichen.
b. Eine Erweiterung
bzw. Modernisierung ist jedoch grundsätzlich nur nach Einzelfallprüfung und
Nachweis der Verträglichkeit gegenüber dem zentralen Versorgungsbereich
Einkaufsinnenstadt, den Nahversorgungszentren sowie der bestehenden
Nahversorgungsstrukturen möglich.
10. Annexhandel:
a. Bei
Gewerbebetrieben sind an deren Betriebsstätten bzw. dem Firmensitz auf
untergeordneter Fläche Verkaufsflächen zulässig.
b. Sortimente des
Innenstadt- und des Nahversorgungsbedarfs dürfen nur im direkten Zusammenhang
mit Kundendienst- oder Produktionsbetrieben (Direktvermarktung) angeboten
werden.
c. Mit einer
Einzelfallprüfung ist der Nachweis der Verträglichkeit zu erbringen.
11. Der Stadtrat
beschließt, das enthaltene Sortimentskonzept des Einzelhandelskonzepts
(Kemptener Sortimentsliste), gegliedert in die Sortimente des
Innenstadtbedarfs, Sortimente des Nahversorgungsbedarfs sowie der Sortimente
des sonstigen Bedarfs, bei künftigen, neu aufzustellenden bzw. zu ändernden
Bebauungsplänen in Kempten als Steuerungs- und Differenzierungsmerkmal zugrunde
zu legen.
12. Das
Einzelhandelskonzept der Stadt Kempten 2019 ist bei der Vorhabensprüfung von
Neuansiedlungen, Erweiterungen und Sortimentsänderungen von
Einzelhandelsbetrieben zu berücksichtigen.
13. Die Verwaltung
wird beauftragt, die in diesem Einzelhandelskonzept enthaltenen Zielsetzungen
und Empfehlungen zu beachten und weiterzuentwickeln.
14. Das
Einzelhandelskonzept der Stadt Kempten 2019 ist mit Blick auf die sich
verändernden Rahmenbedingungen periodisch fortzuschreiben.
15. Prüfung der
Auswirkungen auf die innerstädtische Besucherfrequenz: Zwingend muss bei
künftiger Einzelhandelssteuerung außerhalb der Einkaufsinnenstadt
beispielsweise neben einer Prüfung von Umsatzverlagerungen eine grundlegende
Prüfung der Auswirkungen auf die innerstädtische Besucherfrequenz erfolgen.
Kempten_EHK_Untersuchungsbericht (Anlage 3)
Präsentation Einzelhandelskonzept Kempten (Anlage 4)
Zentraler Versorgungsbereich Einkaufsinnenstadt Kempten (Anlage 5)
Standortstruktur in Kempten - Zentrenstruktur (Anlage 6)
Nahversorgungszentren in Kempten (Anlage 7)
Kemptener Sortimentsliste (Anlage 8)