Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 41, Nein: 0, Pers. beteiligt: 0, Anwesend: 41

Beschluss:

 

Um die Gastronomen und Einzelhändler in der Corona-Krise zu entlasten, wird die Anlage zu § 7 Abs. 1 der Satzung über Sondernutzungen in der Stadt Kempten (Allgäu) – Sondernutzungssatzung –rückwirkend ab dem 18 Mai 2020 befristet bis einschließlich 31 Dezember 2020 wie folgt geändert:

 

Die Mindestgebühr des Gebührenrahmens in der Tarifstelle 16 wird auf 1,00 € herabgesetzt.

 

Die von den Pflichtigen im Zeitpunkt ab 18 Mai 2020 (Wiedereröffnung Gastronomie in Bayern) zu entrichtenden Betragshöhen werden in dem genannten Zeitraum auf 50% reduziert.

 

Der Stadtrat folgt rückwirkend den Empfehlungen des Deutschen Städtetages und verzichtet auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren (Terrassierungsentgelte) in den Zeiträumen, in denen die Betriebsstätten der Abgabepflichtigen aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen waren.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den betroffenen Einzelhändlern und Gastronomen soweit noch nicht erfolgt, entsprechende Kosten-Bescheide zuzustellen und die bisher zu viel bezahlten Beträge zurückzuerstatten.