Sitzung: 21.01.2020 2020/GB/025
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 4, Nein: 0, Anwesend: 4
Das Projekt wurde bereits
einmal in der Sitzung des Gestaltungsbeirates vom 27.11.2019 vorgestellt.
Mit einer Ausweisung als WR,
einer Reduzierung auf nunmehr 2 Haustypen, der Verlegung der TG Zu-/Abfahrt in
den nördlichen Geschosswohnungsbaukörper an der Neuhauser Straße und einer
geänderten, inneren Erschließung, haben die Entwurfsverfasser versucht einen
Teil der Anregungen der ersten Stellungnahme des Gestaltungsbeirates
umzusetzen.
Für das Vorhaben soll ein
vorhabenbezogener Bebauungsplan entwickelt werden. Ein für die weitere
Entwicklung der Planung entscheidender Sachverhalt bleibt aber auch mit der
überarbeiteten Planungsvariante ungelöst. Bereits in der ersten Stellungnahme
wurde explizit darauf verwiesen, dass „eine komplette Versiegelung des
Grundstückes ausgeschlossen und rechtlich nicht zulässig ist“.
Gemäß Angaben der
Entwurfsverfasser stellt sich die Situation wie folgt dar:
•
Grundstücksgröße:
7.521
m²
•
Grundfläche
Bebauung EG: 1.940
m²
•
Grundfläche
KG/TG: 4.873
m²
•
Zulässige
Grundflächenzahl: 0,4
als Obergrenze
Diesen Angaben unterstellt
ergeben sich bei der vorliegenden Planung
folgende städtebaulichen Kennzahlen:
•
GRZ 1:
1.940 m² / 7.521 m² = 0,26
< 0,4
•
GRZ 2
(Ermittlung gemäß § 19(4) BauNVO)
1.940 m² + 4.873 m² = 6.813 m² /
7.521 m² = 0,91 > 0,6
Allerdings sind bei diesem
Wert die außerhalb der Tiefgarage liegenden Flächen, von Garagen und
Stellplätzen, einschließlich Ihrer Zufahrten (gemäß § 19(4) 1 Bau NVO) und die
nicht bebaubaren Flächen des Baugrundstückes noch nicht berücksichtigt.
Überschlägig
(auf Grundlage der vorliegenden Planung) ermittelt, ergibt sich daher in Folge
eine tatsächliche GRZ 2 von:
•
1.940 m²
+ 4.873 m² + ca. 24 m² (Ein-/Ausfahrt TG) + ca. 290 m²
(die außerhalb der TG liegenden
Besucherstellplätze inkl. ihrer
Zufahrt im östlichen Planbereich)
= 7.127 m²
•
7.521 m²
Grundstücksfläche – ca. 200 m²
(aufgrund der topographischen
Situation nicht bebaubare Fläche
in der Nordostecke des
Planbereiches) = 7.321 m²
•
7.127 m²
/ 7.321 m² = 0,97 > 0,6
§ 17 BauNVO in der aktuellen
Fassung gibt als Obergrenze für ein reines Wohngebiet einen Wert von 0,4 vor, §
19 (4) BauNVO setzt ergänzend fest:
„Die zulässige
Grundflächenzahl darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen
bis zu 50 von Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,8“.
Eine GRZ 2 von 0,97 ist
demzufolge in keiner Weise darstellbar.
Unabhängig von Bedenken
hinsichtlich der Geschossigkeit der im östlichen Bereich liegenden
Mehrfamilienhäuser, der nicht dargestellten Belange der Feuerwehr
(Zufahrten/Aufstellflächen), dem Nachweis der Abstandsflächen etc. ist das
städtebauliche Konzept nach Ansicht des Gestaltungsbeirates allein aus diesem
Grund grundsätzlich neu zu überdenken und erneut vorzulegen.
Nachdem im Rahmen eines
Vorhabenbezogenen B-Planes ohnehin das konkrete Projekt beschreibende
Unterlagen in einer der LPH 2/ Vorentwurf (Lageplan M 1:500, Objektpläne M
1:200) entsprechenden Planungstiefe erforderlich werden, sollten diese
Unterlagen einschließlich eines Arbeitsmodelles im M 1:500 bereits zur
anstehenden Wiedervorlage vorliegen.