Nachtrag: 19.03.2019

Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10

Gutachten:

 

 

Der Ordnungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Verordnung der Stadt Kempten (Allgäu) über die Öffnungszeiten der Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen in der nachfolgend angefügten Entwurfsfassung vom 09.10.2018 zu beschließen:

 

 

Entwurf vom 09.10.2018

 

 

Verordnung

der Stadt Kempten (Allgäu) über die Öffnungszeiten der Verkaufsstellen

aus Anlass von Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen

 

 

 

Auf Grund von § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Art. 430 Zehnte ZuständigkeitsanpassungsVO vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), und § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV), vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GVBl. S. 391), erlässt die Stadt Kempten (Allgäu) folgende Verordnung:

 

 

§ 1

Verkaufsfeiertag und Verkaufssonntag

 

(1)     Aus Anlass des Himmelfahrtsmarktes dürfen am Feiertag Christi Himmelfahrt in der Stadt Kempten (Allgäu) die Verkaufsstellen, die innerhalb der „Einkaufsinnenstadt“ liegen, in der Zeit von 12.30 Uhr bis 17.30 Uhr geöffnet sein.

 

(2)     Aus Anlass des Kathreinemarktes dürfen am vierten Sonntag im Oktober in der Stadt Kempten (Allgäu) die Verkaufsstellen, die innerhalb der „Einkaufsinnenstadt“ liegen, in der Zeit von 12.30 Uhr bis 17.30 Uhr geöffnet sein.

 

 

§ 2

Einkaufsinnenstadt

 

Der Bereich der „Einkaufsinnenstadt“ ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan im Maßstab 1:1000 vom 11.07.2013, der Bestandteil dieser Verordnung ist.

 

 

 

 

§ 3

Inkrafttreten

 

(1)     Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

(2)     Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Öffnungszeiten der Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen vom 11. März 1999 (StABl. KE 7/99) außer Kraft.