Nachtrag: 19.03.2019
Sitzung: 25.03.2019 2019/AÖ/013
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10
Gutachten:
Der Ordnungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Verordnung
der Stadt Kempten (Allgäu) über die Öffnungszeiten der Verkaufsstellen aus
Anlass von Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen in der nachfolgend angefügten
Entwurfsfassung vom 09.10.2018 zu beschließen:
Entwurf vom 09.10.2018
Verordnung
der Stadt Kempten (Allgäu) über die
Öffnungszeiten der Verkaufsstellen
aus Anlass von Märkten oder ähnlichen
Veranstaltungen
Auf Grund von § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den
Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S.
744), zuletzt geändert durch Art. 430 Zehnte ZuständigkeitsanpassungsVO vom
31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), und § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit
zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV), vom 28.
Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch § 3 des
Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GVBl. S. 391), erlässt die Stadt Kempten (Allgäu)
folgende Verordnung:
§ 1
Verkaufsfeiertag und Verkaufssonntag
(1) Aus Anlass des
Himmelfahrtsmarktes dürfen am Feiertag Christi Himmelfahrt in der Stadt Kempten
(Allgäu) die Verkaufsstellen, die innerhalb der „Einkaufsinnenstadt“ liegen, in
der Zeit von 12.30 Uhr bis 17.30 Uhr geöffnet sein.
(2) Aus Anlass des
Kathreinemarktes dürfen am vierten Sonntag im Oktober in der Stadt Kempten
(Allgäu) die Verkaufsstellen, die innerhalb der „Einkaufsinnenstadt“ liegen, in
der Zeit von 12.30 Uhr bis 17.30 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Einkaufsinnenstadt
Der Bereich der „Einkaufsinnenstadt“ ergibt sich aus dem
beiliegenden Lageplan im Maßstab 1:1000 vom 11.07.2013, der Bestandteil dieser
Verordnung ist.
§ 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung
tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
(2) Gleichzeitig
tritt die Verordnung über die Öffnungszeiten der Verkaufsstellen aus Anlass von
Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen vom 11. März 1999 (StABl. KE 7/99) außer
Kraft.