Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Anwesend: 5

Gutachten:

 

Der Gestaltungsbeirat begrüßt die Weiterentwicklung des Projekts grundsätzlich. Allerdings wirkt der Baukörper in der vorgestellten Form sehr nervös. Eine durchgängige Klarheit wird vermisst. Diese erscheint im Gesamtkontext umso dringlicher, als das Wohnhaus hinsichtlich der umgebenden hochwertigen, einheitlichen Villenbebauung gänzlich aus der Reihe fällt und damit als Abweichung einen besonderen Stellenwert hat. Sachzwänge, die sich aus der inneren Raumorganisation ergeben, projizieren sich ungünstig auf das äußere Erscheinungsbild, so dass ein bislang noch nicht überzeugendes, kleinteiliges Aneinanderfügen verschiedener Teilbaukörper entsteht.

 

Um Abhilfe zu schaffen, rät der Gestaltungsbeirat dazu, größtmögliche Ruhe in die Kubatur zu bringen. Dies sollte sowohl in der Höhenentwicklung, als auch in der flächigen Durchgängigkeit der Ostfassade geschehen. Die Aufstockung sollte auf dem vorderen Gebäudeteil dieselbe Höhe (z.B. 713,00 m) wie auf dem rückwärtigen Anbau aufweisen. Die straßenseitige Erkerausbildung sollte entfallen. Darüber hinaus wird ein symmetrischer Aufbau des Gebäudes empfohlen. Falls die Dachterrasse im Süden - wie dargestellt - eine hochgezogene Brüstung erhält, sollte diese Höhe auch  im Norden eingehalten werden. Dadurch wäre der Baukörper selbstverständlicher und insgesamt besser in der Balance. Gleiches gilt für den einseitigen Dachüberstand auf der Südseite. Anzustreben ist ein klares Bild von zwei Kuben, die ausgewogen und wohlproportioniert auf dem Sockelgeschoss lagern.

 

Um die anzustrebende Klarheit noch zu verstärken, wird der Verzicht auf den sehr prominenten und gestalterisch unbefriedigend angefügten Carport empfohlen. Es wäre zu untersuchen, ob der zweite Stellplatz nicht im Haus untergebracht werden kann. Die gewünschte Photovoltaik-Anlage ist auf dem rückwärtigen Dachbereich vorstellbar, wenn sie dort in möglichst flachem Neigungswinkel verlegt wird.

 

Bei Berücksichtigung dieser Empfehlungen ist eine Wiedervorlage aus der Sicht des Gestaltungsbeirats nicht erforderlich.