Sitzung: 20.11.2018 2018/GB/018
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Anwesend: 5
Gutachten:
Der Gestaltungsbeirat begrüßt die
Weiterentwicklung des Projekts grundsätzlich. Allerdings wirkt der Baukörper in
der vorgestellten Form sehr nervös. Eine durchgängige Klarheit wird vermisst.
Diese erscheint im Gesamtkontext umso dringlicher, als das Wohnhaus
hinsichtlich der umgebenden hochwertigen, einheitlichen Villenbebauung gänzlich
aus der Reihe fällt und damit als Abweichung einen besonderen Stellenwert hat.
Sachzwänge, die sich aus der inneren Raumorganisation ergeben, projizieren sich
ungünstig auf das äußere Erscheinungsbild, so dass ein bislang noch nicht
überzeugendes, kleinteiliges Aneinanderfügen verschiedener Teilbaukörper
entsteht.
Um Abhilfe zu schaffen, rät der
Gestaltungsbeirat dazu, größtmögliche Ruhe in die Kubatur zu bringen. Dies
sollte sowohl in der Höhenentwicklung, als auch in der flächigen
Durchgängigkeit der Ostfassade geschehen. Die Aufstockung sollte auf dem
vorderen Gebäudeteil dieselbe Höhe (z.B. 713,00 m) wie auf dem rückwärtigen
Anbau aufweisen. Die straßenseitige Erkerausbildung sollte entfallen. Darüber
hinaus wird ein symmetrischer Aufbau des Gebäudes empfohlen. Falls die
Dachterrasse im Süden - wie dargestellt - eine hochgezogene Brüstung erhält,
sollte diese Höhe auch im Norden
eingehalten werden. Dadurch wäre der Baukörper selbstverständlicher und
insgesamt besser in der Balance. Gleiches gilt für den einseitigen
Dachüberstand auf der Südseite. Anzustreben ist ein klares Bild von zwei Kuben,
die ausgewogen und wohlproportioniert auf dem Sockelgeschoss lagern.
Um die anzustrebende Klarheit noch zu
verstärken, wird der Verzicht auf den sehr prominenten und gestalterisch
unbefriedigend angefügten Carport empfohlen. Es wäre zu untersuchen, ob der
zweite Stellplatz nicht im Haus untergebracht werden kann. Die gewünschte
Photovoltaik-Anlage ist auf dem rückwärtigen Dachbereich vorstellbar, wenn sie
dort in möglichst flachem Neigungswinkel verlegt wird.
Bei Berücksichtigung dieser Empfehlungen ist
eine Wiedervorlage aus der Sicht des Gestaltungsbeirats nicht erforderlich.