Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 11

Gutachten:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Satzung über die Kommunalstatistik der Stadt Kempten (Allgäu) in der nachfolgenden Entwurfsfassung vom 28. März 2018 zu beschließen.

 

 

Entwurf vom 28. März 2018

 

Satzung über die Kommunalstatistik der Stadt Kempten (Allgäu) vom 28. März 2018

 

Die Stadt Kempten (Allgäu) erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 335) und des Art. 24 Abs. 2 des Bayerischen Statistikgesetzes (BayStatG) vom 10. August 1990 (GVBl S. 270, BayRS 290-1-I) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2017 (GVBl S. 54) folgende Satzung:

 

 

§ 1

Kommunalstatistik der Stadt Kempten (Allgäu)

(1) Die Stadt Kempten (Allgäu) betreibt zur Gewinnung der statistischen Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, eine Kommunalstatistik und bestimmt eine gem. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 BayStatG für die Leitung verantwortliche Person.

 

(2) Im Rahmen der Kommunalstatistik nach Maßgabe dieser Satzung dürfen bei der Stadt Kempten (Allgäu) gesetzlich geschützte Daten aus unterschiedlichen Quellen und für nicht abschließend bestimmte statistische Auswertungszwecke erhoben und verarbeitet werden.

 

(3) Geschäftsstatistiken, bei denen die zuständige Verwaltungsstelle ihre eigenen Daten für ihre eigenen Zwecke nach den für diese Verwaltungstätigkeit geltenden rechtlichen  Regelungen verarbeitet, und die Verarbeitung von Daten, die nicht dem Datenschutz oder der statistischen Geheimhaltung unterliegen, sind von den Bestimmungen dieser Satzung ausgenommen.

 

§ 2

Aufgaben der Kommunalstatistik

(1) Die Aufgaben der Kommunalstatistik der Stadt Kempten (Allgäu) sind der Statistikstelle im Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung zugewiesen. Diese darf keine über die Statistik und Stadtforschung hinausgehenden, auf den einzelnen Betroffenen gerichteten Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

 

(2) Die Statistikstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

1.       Vorbereitung und Durchführung statistischer Erhebungen aufgrund Bundes- oder Landesgesetze sowie freiwilliger kommunalstatistischer Erhebungen und Umfragen, Gewinnung statistischer Daten aus Verwaltungstätigkeit, aus Quellen der Landes- und Bundesstatistik und aus sonstigen Quellen,

2.       Aufbau, Pflege und Betreuung der städtischen Datensammlungen zur statistischen Information in Form von Einzel- und Aggregatdaten aus unterschiedlichen Quellen und für nicht abschließend bestimmte statistische Auswertungszwecke,

3.       Aufbau, Pflege und Betreuung der Instrumente zur Gewinnung und Darstellung statistischer Informationen. Hierzu gehören:

a)      Schlüsselsysteme, Datenbeschreibung und Dokumentation,

b)      das allgemeine räumliche Bezugssystem,

c)       DV-Programme zur Datenverwaltung, Datenaufbereitung, zur statistischen Analyse, Prognose und Modellrechnung sowie zur tabellarischen, grafischen und kartografischen Darstellung.

 

4.       Aufbau und Betreuung des statistischen Informationssystems der Stadt Kempten (Allgäu),

5.        Datenaufbereitung, Durchführung statistischer Analysen, Prognosen und Modellrechnungen (Stadtforschung), Erstellung statistischer Gutachten,

6.       Aufgaben der örtlichen Erhebungs- und Berichtsstelle für Volkszählungen, Bundes- oder Landesstatistiken, soweit durch Bundes- oder Landesrecht nichts anderes bestimmt ist,

7.       Fachvertretung der kommunalen Statistik innerhalb und außerhalb der Verwaltung, überörtliche Kooperation, Sicherung der Verfügbarkeit statistischer Informationen für die Stadtverwaltung

 

§ 3

Vergabe statistischer Arbeiten

Bei der Erstellung von kommunalen Statistiken kann die Statistikstelle einzelne Aufgaben ganz oder teilweise anderen Personen oder Stellen (Auftragsnehmern) übertragen, sofern sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der statistischen Geheimhaltung eingehalten werden. Ist ein Auftragnehmer nicht Amtsträger i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, so ist er gem. § 1 VerpflG  vom 02. März 1974 (BGBl. I S. 547) auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten zu verpflichten.

 

§ 4

Erhebungsbeauftragte

(1) Werden zur Durchführung einer kommunalen Statistik Erhebungsbeauftragte eingesetzt, müssen sie die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Sie dürfen nicht eingesetzt werden, wenn aufgrund der beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen die Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Befragten genutzt werden könnten.

(2) Die Erhebungsbeauftragten dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung der statistischen Geheimhaltung und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die bei ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

(3) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der Statistischen Stelle zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie sich auszuweisen.

(4) Die Erhebungsbeauftragten sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.

 

§ 5

Geheimhaltung

Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für die Kommunalstatistik der Stadt Kempten (Allgäu) gemacht oder zu diesem Zweck an die Statistikstelle übermittelt werden, sind von den Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung einer solchen Statistik betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Regelungen von Art. 17 BayStatG bleiben unberührt.

 

§ 6

Abschottung

(1) Die Statistikstelle ist räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen getrennt zu führen. Die Räume, in denen geschützte Einzeldaten verwahrt oder bearbeitet werden, sind gegen den Zutritt Unbefugter bestmöglich zu schützen. Die Räume der Statistikstelle dürfen nur von deren Mitarbeitern und den zuständigen Datenschutzbeauftragten betreten werden. Dritte dürfen die Räume nur unter besonderer Aufsicht betreten. Die gesetzlichen Vorschriften des Dienstvorgesetzten bleiben unberührt.

(2) Die in der Statistikstelle tätigen Personen dürfen nicht gleichzeitig bei anderen Dienststellen der Stadtverwaltung eingesetzt werden und müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Sie sind auf die Wahrung des Datengeheimnisses nach dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG) vom 23. Juli 1993 (GVBl S. 498, BayRS 204-1-I) und des Statistikgeheimnisses nach § 3 dieser Satzung schriftlich zu verpflichten. Sie sind zur Einhaltung dieser Verpflichtungen auch gegenüber Dienstvorgesetzten verpflichtet. Die dienst- und arbeitsrechtlichen Befugnisse des Dienstvorgesetzten bleiben unberührt.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient sich die Statistikstelle der zentralen Datenverarbeitung. Dabei müssen die Einhaltung der Vorschriften des BayDSG, des Statistikgeheimnisses und der Vorgaben dieser Satzung gewährleistet sein.

 

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)    Gleichzeitig treten

 

a)    die Satzung über die Einrichtung und Aufgaben der Statistikstelle der Stadt Kempten (Allgäu) (Statistiksatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1995 (StABl KE 5/95),

 

b)   die Satzung zur Durchführung einer Bürgerbefragung in der Stadt Kempten (Allgäu) (Bürgerbefragungssatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 2010 (StABl KE 30/10) und

 

c)    die Satzung der Stadt Kempten (Allgäu) zur Durchführung einer Unternehmensbefragung in der Stadt Kempten (Allgäu) (Unternehmensbefragungssatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1998 (StABl KE 11/98)

 

außer Kraft.