Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 36, Nein: 2, Anwesend: 38

Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung der Gebühren für das Parken in der Stadt Kempten (Allgäu) in der nachfolgend angefügten Entwurfsfassung vom 26. Oktober 2017:

 

 

 

Zweite Verordnung

zur Änderung der Verordnung

über die Festsetzung der Gebühren für das Parken

in der Stadt Kempten (Allgäu)

(2. Parkgebührenänderungsverordnung)

 

Vom

 

 

Aufgrund von § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes und § 10 der Zuständigkeitsverordnung erlässt die Stadt Kempten (Allgäu) folgende Verordnung:

 

§ 1

Die Verordnung über die Festsetzung der Gebühren für das Parken in der Stadt Kempten (Allgäu) vom 28.Juni 2004, zuletzt geändert am 23. Dezember 2016 (StABl KE 37/16), wird wie folgt geändert:

 

1.   § 1 wird wie folgt geändert:

 

a)    In der Straßen- und Platzliste wird nach Ziff. 17. „Eberhardstraße (Parkplatz)“ eine neue Ziff. 18 „Fischerösch“ eingefügt. Die bisherigen Ziffern 18. „Frühlingsstraße“ bis 60. „Webergasse“ werden zu Ziff. 19. bis 61.

 

b)    An die Straßen- und Platzliste wird nach Ziff. 61 „Webergasse“ eine neue Ziff. 62 „Wiesstraße“ angefügt.

 

2.   § 2 wird wie folgt geändert:

 

a)    In Absatz 3 wir vor der Zeile

„Monatsticket                                                                           35 EUR“

die Zeile

„Wochenticket                                                                          12 EUR“

eingefügt.

 

b)    Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

 

„(4) Die Gebühr für ausschließlich auf dem Bahnhofsplatz sowie der Wiesstraße südlich Schumacherring gültigen Mehrmonatsparktickets beträgt bei:

 

4-Monatstickets                                                                        90 EUR

Halbjahrestickets                                                                      125 EUR

Jahrestickets                                                                            250 EUR“.

 

c)    Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

 

„(5) Für E-Fahrzeuge, die entsprechend gekennzeichnet sind, werden an den gebührenpflichtigen Parkplätzen Allgäu-Halle, Illerdamm und Rottachstraße-West keine Gebühren erhoben. Die Gebührenfreiheit wird bis 31.12.2020 befristet.

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.