Sitzung: 16.07.2015 2015/SR/017
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 39, Nein: 0, Anwesend: 39
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt die räumlich und inhaltlich
definierten Nahversorgungszentren (siehe Karten im Nahversorgungskonzept) als
schutzwürdige Bereiche und als zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des
Einzelhandelskonzeptes.
Diese Nahversorgungszentren dienen der räumlichen
Konzentration von nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetrieben und somit als
Investitionsvorranggebiete. Deshalb soll Einzelhandel mit
nahversorgungsrelevanten Sortimenten vor allem in diesen Nahversorgungszentren
angesiedelt bzw. erweitert werden, außerdem innerhalb des zentralen
Versorgungsbereichs der Einkaufsinnenstadt Kempten. Ausnahmen gelten für
Kleinflächenanbieter bis 50 m² Verkaufsfläche.
Bei Neuansiedlungen von Betrieben an Standorten
außerhalb zentraler Versorgungsbereiche, die nahversorgungsrelevante Sortimente
als Randsortimente führen, darf der Umfang der nahversorgungsrelevanten
Sortimente nicht über 10 % der Gesamtverkaufsfläche des Betriebs und nicht über
100 m² insgesamt hinausgehen; die Randsortimente sollen zudem branchentypisch
sein.
Als nahversorgungsrelevante Sortimente werden primär
definiert:
• Nahrungs-
und Genussmittel (Lebensmittel, Reformwaren, Brot- und Backwaren, Fleisch- und
Wurstwaren, Getränke/keine Kistenware, Tabak)
Untergeordnet folgen dann:
• Drogeriewaren,
Kosmetik
• Apothekenwaren
• Papier-
und Schreibwaren, Bastelbedarf, Schulbedarf
• Zeitschriften,
Lotto/Toto
• Optik/Hörgeräte
• Sanitätsbedarf
Diese Definition nahversorgungsrelevanter
Sortimente stellt insofern eine Ergänzung des geltenden Einzelhandelskonzepts
dar, welche hiermit ebenfalls beschlossen wird.