Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 39, Nein: 0, Anwesend: 39

Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt die räumlich und inhaltlich definierten Nahversorgungszentren (siehe Karten im Nahversorgungskonzept) als schutzwürdige Bereiche und als zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des Einzelhandelskonzeptes.

Diese Nahversorgungszentren dienen der räumlichen Konzentration von nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetrieben und somit als Investitionsvorranggebiete. Deshalb soll Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten vor allem in diesen Nahversorgungszentren angesiedelt bzw. erweitert werden, außerdem innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs der Einkaufsinnenstadt Kempten. Ausnahmen gelten für Kleinflächenanbieter bis 50 m² Verkaufsfläche.

Bei Neuansiedlungen von Betrieben an Standorten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche, die nahversorgungsrelevante Sortimente als Randsortimente führen, darf der Umfang der nahversorgungsrelevanten Sortimente nicht über 10 % der Gesamtverkaufsfläche des Betriebs und nicht über 100 m² insgesamt hinausgehen; die Randsortimente sollen zudem branchentypisch sein.

Als nahversorgungsrelevante Sortimente werden primär definiert:

        Nahrungs- und Genussmittel (Lebensmittel, Reformwaren, Brot- und Backwaren, Fleisch- und Wurstwaren, Getränke/keine Kistenware, Tabak)

Untergeordnet folgen dann:

        Drogeriewaren, Kosmetik

        Apothekenwaren

        Papier- und Schreibwaren, Bastelbedarf, Schulbedarf

        Zeitschriften, Lotto/Toto

        Optik/Hörgeräte

        Sanitätsbedarf

Diese Definition nahversorgungsrelevanter Sortimente stellt insofern eine Ergänzung des geltenden Einzelhandelskonzepts dar, welche hiermit ebenfalls beschlossen wird.