Sitzung: 24.04.2018 2018/HFA/056
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 11
Gutachten:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die räumlich und inhaltlich definierten Nahversorgungszentren (siehe Karten im Nahversorgungskonzept) als schutzwürdige Bereiche und als zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des Einzelhandelskonzeptes zu beschließen.
Diese Nahversorgungszentren dienen der räumlichen Konzentration von nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetrieben und somit als Investitionsvorranggebiete. Deshalb soll Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten vor allem in diesen Nahversorgungszentren angesiedelt bzw. erweitert werden, außerdem innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs des Einkaufsinnenstadt Kempten. Ausnahmen gelten für Kleinflächenanbieter bis 50 qm Verkaufsfläche.
Bei Neuansiedlungen von Betrieben an Standorten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche, die nahversorgungsrelevante Sortimente als Randsortimente führen, darf der Umfang der nahversorgungsrelevanten Sortimente nicht über 10 % der Gesamtverkaufsfläche des Betriebes und nicht über 100 qm insgesamt hinausgehen. Die Randsortimente sollen zudem branchentypisch sein.
Als nahversorgungsrelevante Sortimente werden primär definiert:
- Nahrungs- und Genussmittel (Lebensmittel, Reformwaren, Brot- und Backwaren,
Fleisch- und Wurstwaren, Getränke/keine Kistenware, Tabak)
Untergeordnet folgen dann:
- Drogeriewaren, Kosmetik
- Apothekenwaren
- Sanitätswaren
- Papier- und Schreibwaren, Bastelbedarf, Schulbedarf
- Zeitungen, Zeitschriften, Lotto Toto
- Optik und Hörgeräteakustik
Diese Definition nahversorgungsrelevanter Sortimente stellt insofern eine Ergänzung des geltenden Einzelhandelskonzeptes dar, welche hiermit ebenfalls beschlossen wird.